Donnerstag, 30. Dezember 2010

GEMEINSAME STELLUNGNAHME von VIER PFOTEN und Wiener Tierschutzverein zum Verordnungsentwurf des BMG: „tierschutzgerechte Ausbildung von Hunden“ / „tierschutzqualifizierte HundetrainerInnen“

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Grundsätzlich ist es sehr zu begrüßen, dass der vorliegende Verordnungsentwurf
vorsieht:

a) gewaltfreie Hundeerziehung
b) „tierschutzqualifizierte HundetrainerIn“ als geschützte Berufsbezeichnung

Allerdings sehen wir im „Sachkundenachweis“ zu Punkt b große Probleme in der
praktischen Umsetzung, auf die wir nachfolgend eingehen werden.

Zu Punkt a:
- In den Erläuterungen zu §2 steht: „Der Hund soll mittels positiver Verstärkung (etwa
durch die Gabe von Belohnungen) das gewünschte Verhalten zeigen. Es ist darauf
Rücksicht zu nehmen, dass der Hund nicht zu viel Stress ausgesetzt und nicht
überfordert wird. Maßnahmen, die Kampfbereitschaft und Aggressivität erhöhen,
sind ebenso verboten wie der Einsatz von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern
und Geräten, die darauf abzielen, das Tier zu dressieren oder sein Verhalten durch
Härte oder mittels Strafreizen zu beeinflussen.“
Dem ist nur zuzustimmen! Die Ausbildung eines Hundes mittels positiver
Verstärkung trägt dazu bei, ein Vertrauensverhältnis zwischen Mensch und Hund
herzustellen. Das Gespann Zwei- und Vierbeiner wird so zum interaktiven Team,
während bei „althergebrachten Methoden“ immer noch die Unterwerfung des Tieres,
der „Befehlsgehorsam“ im Vordergrund steht. Gewalt kann nie zu einem
Vertrauensverhältnis führen, sondern fördert eher das Heranbilden überforderter,
verängstigter Tiere, die dann als so genannte „Problemhunde“ abgetan werden.

Zu Punkt b:
- Bei §3 wird erläuternd ausgeführt: „Tierschutzqualifizierte Hundetrainer müssen
insbesondere über die entsprechende Verlässlichkeit und Sachkunde verfügen und
die in §4 geforderte Aus- und Fortbildung nachweisen können. (…) Wer sich
fälschlicherweise als „tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ bezeichnet, verstößt
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und begeht somit eine
Verwaltungsübertretung (§38 Abs. 3 TSchG). (…) Durch die geschützte Bezeichnung
ist sichergestellt, dass der Tierhalter die Qualifikation des Hundetrainers im Sinne
des Tierschutzes erkennen kann.“
Auch hierzu Zustimmung: Das Berufsbild HundetrainerIn muss im Sinne einer
Qualitätssicherung geschärft werden, um unseriöse AnbieterInnen kenntlich zu
machen.

Zu den Kritikpunkten:
1) Laut §7 des VO-Entwurfs verfügen nur Trainer des ÖKV, der ÖHU, des
Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes, Diensthundeführer sowie
Personen, die den Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ absolviert haben,
über die erforderliche Sachkunde.
In Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung steht allerdings: „ … sowie Personen,
die eine vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine
sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen.“
Warum wurde auf diesen Passus im Verordnungs-Entwurf verzichtet? Unserer
Überzeugung nach muss er in die Verordnung unbedingt integriert werden, wie
nachfolgende Punkte belegen:

· Internationales Ansehen
Expertinnen wie Clarissa von Reinhardt, Turid Rugaas, Anne Lill Kvam oder Sheila
Harper waren/sind Vorreiterinnen einer gewaltfreien, modernen Hundeerziehung und
genießen international hohes Ansehen. Ihre Ausbildungsmethoden wären gemäß
des vorliegenden Verordnungsentwurfs NICHT anerkannt.

· Authentizität
Es ist davon auszugehen, dass AbsolventInnen der Lehrgänge genannter
Expertinnen weit eher dem in Punkt a angeführten Grundsatz der positiven
Verstärkung bzw. stressreduzierten Hundeausbildung entsprechen als
AusbildnerInnen von Organisationen, die mit motivatorischen Methoden noch kaum
Erfahrung haben! Salopp formuliert darf es nicht vorkommen, dass „der Schmiedl
den Schmied“ ausbildet. Dies hätte einen qualitativen Rückschritt um mindestens ein
Jahrzehnt zur Folge.

· Wirtschaftsstandort Österreich
Im Vorblatt des Verordnungsentwurfes steht, dass es „keine“ Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort Österreich gäbe. Das ist unrichtig. Es gibt in Österreich eine
Vielzahl in internationalen Kursen gut ausgebildeter und engagierter
HundetrainerInnen, die durch die Verordnung in vorliegender Fassung von einem
Tag zum anderen arbeitslos wären, weil ihre Qualifikation nicht mehr gültig wäre.
Hier geht es um berufliche Existenzen, die jahrelang unter vielen persönlichen
Entbehrungen aufgebaut wurden.
Eine zwangsweise „Nachschulung“ dieser seit Jahren freiberuflich tätigen,
hochqualifizierten HundetrainerInnen bei Organisationen, die mit motivatorischer
Hundeausbildung kaum Erfahrung nachweisen können, wäre absurd!

· Europäische Union
Eine de-facto Monopolstellung einiger weniger inländischer Vereine widerspricht
unserer Ansicht nach dem Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit in der Europäischen
Union. Kleinere, ausländische Institutionen erhielten dadurch keine Chance auf
Anerkennung. Somit wären qualitativ hochwertige alternative Ausbildungen vom
Wettbewerb ausgeschlossen. Was nicht sein soll, denn im Zentrum muss die Qualität
der Ausbildung stehen, nicht eine bestimmte Vereinszugehörigkeit.

2) In §4 ist die Rede von „Praxis von mindestens zwei Jahren“. Wie wird diese Praxis
konkret bemessen? Hier fehlt eine Detaillierung in Stunden. Denn: Es macht einen
quantitativ wie qualitativ großen Unterschied, ob ein/e TrainerIn zwei Jahre lang nur
an Wochenenden tätig ist oder aber den Beruf HundetrainerIn zwei Jahre lang
praktisch tagtäglich ausübt.

3) In §5 ist nur der Terminus „Verein“ angeführt. Dieser Begriff sollte durch
„Institutionen“ ersetzt werden, da es nicht den faktischen Tatsachen entspricht, dass
ausschließlich Vereine HundetrainerInnen ausbilden.


FAZIT:
Grundsätzlich sind die Zielsetzungen des Verordnungsentwurfs, nämlich die
gewaltfreie Hundeerziehung und die Qualitätssicherung in der HundetrainerInnen-
Ausbildung sehr zu begrüßen.

Allerdings konterkariert sich die Verordnung selbst und erweist sowohl dem
Tierschutz als auch dem Berufszweig HundetrainerIn einen schlechten Dienst,
sollten hochqualifizierte HundetrainerInnen, die nicht den im Entwurf erwähnten
Organisationen angehören, ihre Berufsbefähigung verlieren.
Wir treten daher dafür ein, dass der Passus „ … sowie Personen, die eine
vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder
ausländische Organisation nachweisen“ in §7 der Verordnung eingefügt wird.

Ratsam wäre die Bildung einer qualifizierten ExpertInnenkommission, die für die
Anerkennungen und für die Qualitätssicherung des Begriffs zuständig ist.

Hochachtungsvoll
Mag. Ursula Aigner, ursula.aigner@vier-ptoten.org
Mag. Alexander Willer, willer@wr-tierschutzverein.org

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